O., N 28 zu Art. 7–7b), indem dort zur Ermittlung des Invalideneinkommens unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer die Hilfe der beruflichen Eingliederung in Anspruch nimmt oder nicht, auf das medizinisch zumutbare Arbeitspensum abgestellt wird, auch wenn dieses mangels Eingliederungswillen tatsächlich gar nicht erreicht wird. So weist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin: „Für die Bemessung des Invaliditätsgrads ist es unerheblich, ob eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird“ [...]. Eine Kürzung bzw. Verweigerung der Leistung mangels Eingliederungsbereitschaft kann sich aber schon aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips immer nur