Bei fehlendem Eingliederungswillen – wovon aufgrund des vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten Verhaltens ohne weiteres ausgegangen werden durfte – können nämlich die beruflichen Massnahmen ohne Einhaltung des Mahn- und Bedenkverfahrens eingestellt werden (vgl. dazu Urteil BGer 8C_569/2015, E. 5.1, m.w.H.). Eine Verweigerung von Rentenleistungen mit der blossen Begründung, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflichten bei der beruflichen Eingliederung verletzt, kommt hingegen nicht in Frage. b. Wenn der Versicherungsträger gestützt auf Art. 7b Abs. 1 IVG Leistungen kürzt oder verweigert, so geschieht dies nämlich nicht als Straffunktion.