ATSG sieht vor, dass dann, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, widersetzt oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt, ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können. Vorausgesetzt ist in formeller Hinsicht grundsätzlich ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz mit Schreiben vom 17. Januar 2014 auf seine Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht hingewiesen.