Aus den Erwägungen: 2.5 Insoweit die Vorinstanz auf das Verweigerungsverhalten des Beschwerdeführers hinweist und anführt, schon aus diesem Grund sei eine wesentliche Voraussetzung für Rentenleistungen der Invalidenversicherung ohnehin gar nicht erfüllt, so ist in der Tat aufgrund des bisher vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens auf eine fehlende Eingliederungsbereitschaft zu schliessen. Dies allein kann aber nicht dazu führen, dem Beschwerdeführer ohne weiteres jeglichen Rentenanspruch abzusprechen. 30 B. Gerichtsentscheide 3672