Sachverhalt: Der Beschwerdeführer verlangte die Zusprechung einer Dreiviertelsrente der IV. Die Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden argumentierten, schon allein wegen dem vom Beschwerdeführer gezeigten Verweigerungsverhalten im Rahmen der versuchten beruflichen Eingliederung sei eine wesentliche Voraussetzung für Rentenleistungen der Invalidenversicherung nicht erfüllt und wiesen das Rentenbegehren ab. Das Obergericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und anschliessender neuer Verfügung an die Vorinstanz zurück.