3672 Invalidenversicherung. Die Prüfung des Rentenanspruchs hängt nicht von der Eingliederungsbereitschaft ab. Selbst wenn aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens auf eine fehlende Eingliederungsbereitschaft zu schliessen ist, kann dies allein nicht dazu führen, dem Beschwerdeführer ohne weiteres jeglichen Rentenanspruch abzusprechen.