Unabhängig davon, ob jemand rechtlich vertreten ist oder nicht, hat sich die Vorinstanz mit den im Einwand vorgebrachten Argumenten und Einwendungen auseinanderzusetzen. Dabei hat sie nicht auf jede einzelne tatbeständliche Behauptung und jeden einzelnen rechtlichen Einwand ausdrücklich einzugehen, sondern sie kann sich selbstverständlich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu BGE 124 V 180 E. 1a; Urteil BGer 9C_711/2015, E. 1.2; je m.w.H.). Die dürftige Stellungnahme der Vorinstanz zum Einwand in der angefochtenen Verfügung genügt diesen Anforderungen aber nicht. OGer, 17.05.2016