B. Gerichtsentscheide 3672 mentlich für rechtskundige Personen ohne weiteres nachvollziehbar“ [...]. Die- ser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Mit dem pauschalen Verweis auf die erneuten medizinischen Abklärungen erfüllte die Vorinstanz ihre aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs fliessende Begründungspflicht nicht. Unabhängig davon, ob jemand rechtlich vertreten ist oder nicht, hat sich die Vorinstanz mit den im Einwand vorgebrachten Argumenten und Einwendun- gen auseinanderzusetzen. Dabei hat sie nicht auf jede einzelne tatbeständli- che Behauptung und jeden einzelnen rechtlichen Einwand ausdrücklich ein- zugehen, sondern sie kann sich selbstverständlich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu BGE 124 V 180 E. 1a; Urteil BGer 9C_711/2015, E. 1.2; je m.w.H.). Die dürftige Stellungnahme der Vorinstanz zum Einwand in der angefochtenen Verfügung genügt diesen An- forderungen aber nicht. OGer, 17.05.2016 3672 Invalidenversicherung. Die Prüfung des Rentenanspruchs hängt nicht von der Eingliederungsbereitschaft ab. Selbst wenn aufgrund des vom Be- schwerdeführer gezeigten Verhaltens auf eine fehlende Eingliederungsbereit- schaft zu schliessen ist, kann dies allein nicht dazu führen, dem Beschwerde- führer ohne weiteres jeglichen Rentenanspruch abzusprechen. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer verlangte die Zusprechung einer Dreiviertelsrente der IV. Die Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden argumentierten, schon allein wegen dem vom Beschwerdeführer gezeigten Verweigerungs- verhalten im Rahmen der versuchten beruflichen Eingliederung sei eine we- sentliche Voraussetzung für Rentenleistungen der Invalidenversicherung nicht erfüllt und wiesen das Rentenbegehren ab. Das Obergericht hiess die dage- gen erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und anschliessender neuer Verfügung an die Vorinstanz zurück. Aus den Erwägungen: 2.5 Insoweit die Vorinstanz auf das Verweigerungsverhalten des Be- schwerdeführers hinweist und anführt, schon aus diesem Grund sei eine we- sentliche Voraussetzung für Rentenleistungen der Invalidenversicherung oh- nehin gar nicht erfüllt, so ist in der Tat aufgrund des bisher vom Beschwerde- führer gezeigten Verhaltens auf eine fehlende Eingliederungsbereitschaft zu schliessen. Dies allein kann aber nicht dazu führen, dem Beschwerdeführer ohne weiteres jeglichen Rentenanspruch abzusprechen. 30 B. Gerichtsentscheide 3672 a. Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumut- bare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern und den Eintritt einer Invalidität zu verhindern. Die versicherte Per- son muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des beste- henden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 2 IVG), wozu insbesondere auch die Massnah- men beruflicher Art zählen. Art. 21 Abs. 4 ATSG sieht vor, dass dann, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliede- rung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähig- keit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, widersetzt oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt, ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können. Vorausgesetzt ist in formeller Hinsicht grundsätzlich ein Mahn- und Bedenk- zeitverfahren. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz mit Schreiben vom 17. Januar 2014 auf seine Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht hingewiesen. Ob damit die Anforderungen an das von Art. 21 Abs. 4 ATSG geforderte Mahn- und Bedenkzeitverfahren erfüllt sind, kann letztlich offengelassen werden. Bei fehlendem Eingliederungswillen – wovon aufgrund des vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten Verhal- tens ohne weiteres ausgegangen werden durfte – können nämlich die berufli- chen Massnahmen ohne Einhaltung des Mahn- und Bedenkverfahrens einge- stellt werden (vgl. dazu Urteil BGer 8C_569/2015, E. 5.1, m.w.H.). Eine Ver- weigerung von Rentenleistungen mit der blossen Begründung, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflichten bei der beruflichen Ein- gliederung verletzt, kommt hingegen nicht in Frage. b. Wenn der Versicherungsträger gestützt auf Art. 7b Abs. 1 IVG Leistun- gen kürzt oder verweigert, so geschieht dies nämlich nicht als Straffunktion. Es handelt sich vielmehr um eine versicherungsrechtliche Sanktion zur Wie- derherstellung des durch das Verhalten des Versicherten gestörten Gleichge- wichts in der Risikoverteilung (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum IVG, 3. A., Zürich 2014, N 11 zu Art. 7–7b). Die fehlende Eingliederungsbereitschaft wirkt sich zwar unter Umständen entscheidend bei der Festlegung des zumutbaren Invalideneinkommens im Rahmen der Prü- fung des Rentenanspruchs aus (vgl. dazu Meyer/Reichmuth, a.a.O., N 28 zu Art. 7–7b), indem dort zur Ermittlung des Invalideneinkommens unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer die Hilfe der beruflichen Eingliederung in Anspruch nimmt oder nicht, auf das medizinisch zumutbare Arbeitspensum abgestellt wird, auch wenn dieses mangels Eingliederungswillen tatsächlich gar nicht erreicht wird. So weist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü- gung zu Recht darauf hin: „Für die Bemessung des Invaliditätsgrads ist es unerheblich, ob eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird“ [...]. Eine Kürzung bzw. Verweigerung der Leistung mangels Eingliederungsbereitschaft kann sich aber schon aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips immer nur 31 B. Gerichtsentscheide 3673 auf diejenigen Leistungen beziehen, die bei Wahrnehmung der zu fordernden Schadenminderung durch die Sozialversicherung nicht zu erbringen gewesen wären. Keiner Kürzung unterliegen können mit anderen Worten jene Leistun- gen, welche auch bei Wahrnehmung der Schadenminderungspflicht zu er- bringen gewesen wären (vgl. auch Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 3. A., Zürich 2015, N 141 zu Art. 21, m.w.H.). c. Damit bleibt selbst dann, wenn die – zumindest bisher – offensichtlich fehlende Eingliederungsbereitschaft des Beschwerdeführers in der Tat kein gutes Licht auf diesen wirft, der Rentenanspruch im Einzelnen zu prüfen. Die fehlende Mitwirkung bei der Eingliederung fällt dabei selbstverständlich inso- weit zulasten des Beschwerdeführers, als bei der Prüfung des Rentenan- spruchs davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer übe eine ihm zumutbare Leistung, welche mittels der ihm angebotenen Eingliederung erreicht werden könnte, aus. Darüber hinaus einem Leistungsansprecher eine volle Arbeitsfähigkeit zu attestieren, welche auch bei Erfüllung sämtlicher Mit- wirkungspflichten aus medizinischer Sicht gar nicht erreicht werden könnte, ist nicht zulässig. Somit bleibt es ungeachtet des bisherigen Verweigerungsver- haltens des Beschwerdeführers unentbehrlich, dass die Vorinstanz den Sach- verhalt in medizinischer Hinsicht genauer abklärt, damit sie danach über die notwendigen Grundlagen verfügt, um über einen allfälligen Rentenanspruch des Beschwerdeführers konkret zu befinden. [...] OGer, 17.05.2016 3673 Unfallversicherung. Zumutbarkeit einer Operation im Hinblick auf Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.00). Sachverhalt: Eine Versicherte war auf einer Eisbahn auf die Knie gefallen. Beim Ver- such des Ehemanns, sie zu halten, sei ihr Arm nach hinten gerissen worden, wobei es im Schulterbereich geknallt habe und sofort ein starker Schmerz aufgetreten sei. Eine Arthro-MRI-Untersuchung der linken Schulter zeigte eine Ruptur der Supraspinatus- und der Infraspinatussehne, jeweils ab Ansatz. Nach einer Schulterarthroskopie links mit subacromialer Dekompression und einer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion sowie einer Bizepstenodese tra- ten trotz komplikationsloser Operation postoperativ starke, nur mittels Opioi- den kontrollierbare Schmerzen auf. Danach stellte sich mit der Zeit eine Fro- zen Shoulder ein. Eine weitere Abklärung zeigte u.a. eine vollständig abgeris- sene Supraspinatussehne. Die S.-Klinik Zürich sah die Implantation einer inversen Schulterarthroplastik als einzige operative Option. 32