In der angefochtenen Verfügung ist die Vorinstanz nicht ansatzweise auf die von der Beschwerdeführerin im Einwand angeführten Argumente eingegangen. Die Verwaltung darf sich nicht darauf beschränken, die von einer versicherten Person im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen der betroffenen Person gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den entscheidwesentlichen Einwänden auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 180 E. 2b, m.w.H.; Urteil BGer 8C_608/2015, E. 3.2.2).