B. Gerichtsentscheide 3671 3671 Invalidenversicherung. Begründungspflicht, rechtliches Gehör. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin rügte, dass die Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden in der angefochtenen IV-Verfügung lediglich eine pauschale Begründung angeführt hatten, ohne konkret auf die Argumente der Be- schwerdeführerin im Einwand einzugehen. Das Obergericht bejahte im kon- kreten Fall eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Aus den Erwägungen: 2.1 [...] b. Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist die Begründungspflicht. Diese soll einerseits verhindern, dass sich die ver- fügende Stelle von unsachlichen Motiven leiten lässt, und andererseits der be- troffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht an- zufechten. Dies ist nur möglich, wenn wenigstens kurz die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich die verfügende Stelle hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Auf den Vorbescheid hin hatte die Be- schwerdeführerin, damals vertreten durch ihre Rechtsschutzversicherung, ei- nen drei Seiten umfassenden Einwand bei der Vorinstanz eingereicht [...] und im Einzelnen begründet, weshalb nach ihrer Ansicht die Voraussetzungen zur Vornahme einer Rentenrevision gar nicht erfüllt seien, und ausserdem selbst dann, wenn auf die Schlussfolgerungen von Dr. K abgestellt würde, dessen Arbeitsfähigkeitseinschätzung nach ihrer Auffassung ohnehin unrealistisch wäre. In der angefochtenen Verfügung ist die Vorinstanz nicht ansatzweise auf die von der Beschwerdeführerin im Einwand angeführten Argumente ein- gegangen. Die Verwaltung darf sich nicht darauf beschränken, die von einer versicherten Person im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwände tat- sächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen der betroffenen Person gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den entscheidwesentlichen Einwänden auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichts- punkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 180 E. 2b, m.w.H.; Urteil BGer 8C_608/2015, E. 3.2.2). Die Vorinstanz räumte in der Vernehmlassung selbst ein, die angefochtene Verfügung sei „tatsächlich nur sehr knapp begründet“; die Beschwerdeführerin sei aber sowohl im Einwandverfahren wie auch im Beschwerdeverfahren rechtlich vertreten gewesen und die Rechtsvertreter hätten über sämtliche IV-Akten verfügt. Aufgrund der Ausführungen in der an- gefochtenen Verfügung und den IV-Akten, in welchen das gesamte Abklä- rungsverfahren detailliert dokumentiert sei, seien die Entscheidgründe „na- 29 B. Gerichtsentscheide 3672 mentlich für rechtskundige Personen ohne weiteres nachvollziehbar“ [...]. Die- ser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Mit dem pauschalen Verweis auf die erneuten medizinischen Abklärungen erfüllte die Vorinstanz ihre aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs fliessende Begründungspflicht nicht. Unabhängig davon, ob jemand rechtlich vertreten ist oder nicht, hat sich die Vorinstanz mit den im Einwand vorgebrachten Argumenten und Einwendun- gen auseinanderzusetzen. Dabei hat sie nicht auf jede einzelne tatbeständli- che Behauptung und jeden einzelnen rechtlichen Einwand ausdrücklich ein- zugehen, sondern sie kann sich selbstverständlich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu BGE 124 V 180 E. 1a; Urteil BGer 9C_711/2015, E. 1.2; je m.w.H.). Die dürftige Stellungnahme der Vorinstanz zum Einwand in der angefochtenen Verfügung genügt diesen An- forderungen aber nicht. OGer, 17.05.2016 3672 Invalidenversicherung. Die Prüfung des Rentenanspruchs hängt nicht von der Eingliederungsbereitschaft ab. Selbst wenn aufgrund des vom Be- schwerdeführer gezeigten Verhaltens auf eine fehlende Eingliederungsbereit- schaft zu schliessen ist, kann dies allein nicht dazu führen, dem Beschwerde- führer ohne weiteres jeglichen Rentenanspruch abzusprechen. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer verlangte die Zusprechung einer Dreiviertelsrente der IV. Die Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden argumentierten, schon allein wegen dem vom Beschwerdeführer gezeigten Verweigerungs- verhalten im Rahmen der versuchten beruflichen Eingliederung sei eine we- sentliche Voraussetzung für Rentenleistungen der Invalidenversicherung nicht erfüllt und wiesen das Rentenbegehren ab. Das Obergericht hiess die dage- gen erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und anschliessender neuer Verfügung an die Vorinstanz zurück. Aus den Erwägungen: 2.5 Insoweit die Vorinstanz auf das Verweigerungsverhalten des Be- schwerdeführers hinweist und anführt, schon aus diesem Grund sei eine we- sentliche Voraussetzung für Rentenleistungen der Invalidenversicherung oh- nehin gar nicht erfüllt, so ist in der Tat aufgrund des bisher vom Beschwerde- führer gezeigten Verhaltens auf eine fehlende Eingliederungsbereitschaft zu schliessen. Dies allein kann aber nicht dazu führen, dem Beschwerdeführer ohne weiteres jeglichen Rentenanspruch abzusprechen. 30