4.5 Vor diesem Hintergrund erscheint (auch) die vom Kanton Appenzell Ausserrhoden gewählte Lösung mit unterschiedlichen Fristen für die vorgängige Ersatzbeschaffung, wo die Missbrauchsgefahr als grösser anzusehen ist, da mit der Preisgestaltung Einfluss auf die Zeitdauer genommen werden kann (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 280 zu § 216), und wo auch eine absolute statt einer verlängerbaren Frist zulässig wäre (Urteil BGer 2A.445/2004, E. 6.3 f.), sowie für die nachträgliche Ersatzbeschaffung als vertretbar.