1278 f.) erwähnt lediglich, dass die einvernommene Person das Recht hat, in unmittelbarem Anschluss an die Einvernahme Ergänzungen und Berichtigungen anzubringen oder Streichungen und Einfügungen vorzunehmen und dass über (nachträgliche) Gesuche um Protokollberichtigung die Verfahrensleitung entscheidet. Die grosszügigste Haltung wird von Daniela Brüschweiler (in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich 2014, N 3 zu Art. 79) vertreten, welche ein Gesuch um Protokollberichtigung auch nach der 126 B. Gerichtsentscheide 3668