In der Berufungserklärung hat der Beschwerdeführer lediglich auf einen aus seiner Sicht krassen Fehler im Einvernahmeprotokoll vom 10. März 2014 hingewiesen. Entsprechend nahm der Einzelrichter des Kantonsgerichts in seiner Verfügung vom 23. Juli 2014 einzig auf die beanstandete Stelle im Einvernahmeprotokoll Bezug. In der Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters stellt A. nicht nur das Begehren, das Einvernahmeprotokoll vom 10. März 2014 sei zu korri- 125 B. Gerichtsentscheide 3668