Wie das Bundesgericht argumentiere, könnten die durch eine Falschprotokollierung bewirkten Folgen zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund Erinnerungs- und Beweisverlust nur noch beschränkt oder gar nicht mehr korrigiert werden. Eine Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid vermöge infolgedessen nicht zu garantieren, dass der durch die unrichtige Protokollierung entstandene Nachteil vollständig behoben werden könne. Das Argument, es genüge, wenn prozessleitende Verfügungen und Beschlüsse mit dem Endentscheid angefochten werden könnten, überzeuge nicht.