SchKG einen Gebührenrahmen von Fr. 60.00 bis Fr. 500.00 vor. Die Aufsichtsbehörde setzt die Entscheidgebühr, welche der unterliegende Gesuchsteller zu tragen hat, auf Fr. 200.00 fest. Ausgangsgemäss ist diesem keine Entschädigung zuzusprechen. AB SchK, 28.04.2015 120