schwerdeverfahren geht es demgegenüber darum, die Tätigkeit der Betrei- bungs- und Konkursämter zu überprüfen. Diese Unterschiede rechtfertigen nach Auffassung der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs zumindest im Fall, in dem auf das Wiederherstellungsgesuch nicht eingetreten oder dieses abgewiesen wird, eine unterschiedliche Behandlung bei den Kosten. Bei den Zahlungsbefehlen, gegen die der Gesuchsteller nachträglich Rechtsvorschlag erklärt hat, geht es insgesamt um Forderungen in der Höhe von Fr. 10‘465.85. Bei diesem Betrag sieht Art. 48 GebV SchKG einen Gebührenrahmen von Fr. 60.00 bis Fr. 500.00 vor.