20a SchKG gehört zum Abschnitt „I. Organisation“ mit dem Titel „M. Beschwerde“. Demgegenüber ist Art. 33 Abs. 4 SchKG, der die Wiederherstellung von Fristen regelt, im Abschnitt „II. Verschiedene Vorschriften“ unter dem Titel „A. Fristen“ zu finden. Die Systematik des Gesetzes spricht somit gegen die Kostenlosigkeit des Verfahrens bei der Wiederherstellung von Fristen. Die von Francis Nordmann und der Aufsichtsbehörde Baselland vertretene Meinung überzeugt aber noch aus einem anderen Grund: Bei der Wiederherstellung einer Frist i.S.v. Art. 33 Abs. 4 SchKG wird einem Verfahrensbeteiligten nach einem formellen Versäumnis eine Rechtswohltat gewährt. Im Be-