SR 281.35), welcher zum Teil auf die ZPO verweist. Nach einer anderen Meinung (Flavio Cometta, BlSchK 2000, S. 30) soll für das Wiederherstellungsgesuch vor der Aufsichtsbehörde die Unentgeltlichkeit entsprechend Art. 20a Abs. 1 Satz 1 SchKG (heute Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG gelten, weil das Verfahren ganz ähnlich dem Beschwerdeverfahren ist. Für das Beschwerdeverfahren sehen Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG – unter dem Vorbehalt böswilliger oder mutwilliger Prozessführung – explizit die Unentgeltlichkeit vor. Art. 20a SchKG gehört zum Abschnitt „I. Organisation“ mit dem Titel „M. Beschwerde“.