Aus den Erwägungen: Nach einem Teil der Lehre (Francis Nordmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2010, N 16 zu Art. 33) sowie der Praxis (Aufsichtsbehörde BL, BlSchK 2000, S. 29) ist das Verfahren betreffend Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages vor der Aufsichtsbehörde kostenpflichtig. Zur Anwendung gelangt analog Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35), welcher zum Teil auf die ZPO verweist.