B. Gerichtsentscheide 3665 5. Schuldbetreibung und Konkurs 3665 Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags; Kos- tenpflicht (Art. 33 Abs. 4 SchKG, Art. 48 GebV SchKG). Nach der Praxis der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ist das Verfahren be- treffend Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags vor der Aufsichtsbehörde kostenpflichtig. Aus den Erwägungen: Nach einem Teil der Lehre (Francis Nordmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2010, N 16 zu Art. 33) sowie der Praxis (Aufsichtsbehörde BL, BlSchK 2000, S. 29) ist das Verfahren betreffend Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages vor der Aufsichtsbehörde kostenpflichtig. Zur Anwendung gelangt analog Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35), welcher zum Teil auf die ZPO verweist. Nach einer anderen Meinung (Flavio Cometta, BlSchK 2000, S. 30) soll für das Wiederherstellungsgesuch vor der Aufsichts- behörde die Unentgeltlichkeit entsprechend Art. 20a Abs. 1 Satz 1 SchKG (heute Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG gelten, weil das Verfahren ganz ähnlich dem Beschwerdeverfahren ist. Für das Beschwerdeverfahren sehen Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG – unter dem Vorbehalt böswilliger oder mut- williger Prozessführung – explizit die Unentgeltlichkeit vor. Art. 20a SchKG gehört zum Abschnitt „I. Organisation“ mit dem Titel „M. Beschwerde“. Dem- gegenüber ist Art. 33 Abs. 4 SchKG, der die Wiederherstellung von Fristen regelt, im Abschnitt „II. Verschiedene Vorschriften“ unter dem Titel „A. Fristen“ zu finden. Die Systematik des Gesetzes spricht somit gegen die Kostenlosig- keit des Verfahrens bei der Wiederherstellung von Fristen. Die von Francis Nordmann und der Aufsichtsbehörde Baselland vertretene Meinung überzeugt aber noch aus einem anderen Grund: Bei der Wiederher- stellung einer Frist i.S.v. Art. 33 Abs. 4 SchKG wird einem Verfahrensbeteilig- ten nach einem formellen Versäumnis eine Rechtswohltat gewährt. Im Be- 119 B. Gerichtsentscheide 3665 schwerdeverfahren geht es demgegenüber darum, die Tätigkeit der Betrei- bungs- und Konkursämter zu überprüfen. Diese Unterschiede rechtfertigen nach Auffassung der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs zumindest im Fall, in dem auf das Wieder- herstellungsgesuch nicht eingetreten oder dieses abgewiesen wird, eine un- terschiedliche Behandlung bei den Kosten. Bei den Zahlungsbefehlen, gegen die der Gesuchsteller nachträglich Rechtsvorschlag erklärt hat, geht es insgesamt um Forderungen in der Höhe von Fr. 10‘465.85. Bei diesem Betrag sieht Art. 48 GebV SchKG einen Ge- bührenrahmen von Fr. 60.00 bis Fr. 500.00 vor. Die Aufsichtsbehörde setzt die Entscheidgebühr, welche der unterliegende Gesuchsteller zu tragen hat, auf Fr. 200.00 fest. Ausgangsgemäss ist diesem keine Entschädigung zuzu- sprechen. AB SchK, 28.04.2015 120