317 Abs. 1 lit. b ZPO ausgeschlossen, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (Urteil BGer 4A_662/2012, E. 3.3). Nach herrschender Ansicht wird in „Tatsachen und Beweismittel“ nach Art. 317 ZPO eine Begriffsumschreibung für alle Vorbringen der Parteien zur Sache gesehen (Sébastian Moret, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2014, S. 168 ff, insbesondere S. 173, und S. 299). „Tatsachen“ umfassen demnach nicht nur Tatsachenbehauptungen, sondern auch Bestreitungen sowie materiellrechtliche Einreden und Einwendungen (Sébastian Moret, a.a.O., S. 173). Bestreitungen zielen