112 B. Gerichtsentscheide 3662 Aus den Erwägungen: 2. Novenrecht 2.1 Der Berufungskläger hat sich am Verfahren vor der Vorinstanz nicht beteiligt: Die ihm am 7. April 2015 eingeräumte Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme hat er nicht benutzt, eine mündliche Verhandlung hat die Vorinstanz nicht durchgeführt. In der Berufungsschrift hat sich der Berufungskläger zum Sachverhalt geäussert und zudem als Beweismittel eine Urkunde eingereicht. Die Berufungsbeklagte ist der Auffassung, der Berufungskläger könne sich nicht auf Art.