1.4.4 Fazit Aus diesen Gründen kommt das Obergericht zum Schluss, dass die Eingabe von RA A. vom 7. April 2015 nicht beachtlich und folglich aus dem Recht zu weisen ist. OGer, 26.05.2015 Das Bundesgericht wies am 25. Mai 2016 eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil BGer 4A_619/2015). 3662 Novenrecht (Art. 317 ZPO). Auf die Sachverhaltsvorbringen in der Berufungsschrift ist gleich aus zwei Gründen nicht einzugehen: Zum einen legt der Berufungskläger nicht dar, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind, zum andern handelt es sich um unechte Noven.