Anderer Meinung ist dagegen das Obergericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 24. Juli 2012 (in: ZR 111 [2012], Nr. 56, S. 167), indem es sich für die Beachtlichkeit der Eingabe ausspricht, solange der Entscheid noch nicht gefällt ist. Der Schriftenwechsel war mit der „Freiwilligen Stellungnahme“ von RA A. vom 16. Februar 2015 sowie dem Antwortschreiben von RA B. vom 27. Februar 2015 abgeschlossen. Die Eingabe vom 7. April 2015, um die es hier geht, erfolgte wohl innerhalb einer Reaktionszeit von 10 Tagen, jedoch nur, wenn man sie in (zeitliche) Relation zum Hinweis des Gerichtes vom 26. März 2015 bringt, dass der Fall voraussichtlich am 26. Mai 2015 beraten werde.