Dabei genügt es, wenn innert angemessener Frist entweder die Stellungnahme eingereicht oder um Fristansetzung nachgesucht wird (Urteil BGer 1B_783/2012, E. 5.3.1; BGE 138 I 484 E. 2.3). Das Kassationsgericht Zürich hat in einem Entscheid vom 27. Januar 2011 eine Frist von 10 Tagen als angemessen angenommen (ZR 110 [2011] Nr. 20, E. 4d bb). Das Obergericht geht praxisgemäss ebenfalls von einer “Reaktionszeit“ von maximal 10 Tagen aus.