Für eine Berücksichtigung lässt sich anführen, dass die Weiterzugsmöglichkeit und der angestrebte Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen sollten. Für das Obergericht überwiegt das Argument der einheitlichen Handhabung der Prozessgesetze und es geht deshalb von einem unveränderten Streitwert von Fr. 55‘567.85 aus. OGer, 18.05.2015 3661 Werkvertrag. Novenrecht/Replikrecht. Zulässigkeit von Noven (Art. 317 Abs. 1 ZPO).