a.a.O., N 654 zu Art. 308 ZPO; Urs H. Hoffmann-Nowotny, a.a.O., N 56 zu Art. 308 ZPO; Reetz/Theiler, a.a.O., N 40 zu Art 308 ZPO). 1.2.5 Vorliegend geht es nicht um einen Dispositionsakt der Parteien wie eine Klageanerkennung, einen Vergleich etc., sondern aufgrund der Verbindlicherklärung des Nachlassvertrages durch die Einzelrichterin um eine nachträgliche, tatsächliche Veränderung des Streitwerts. Praktische Auswirkungen haben die oben erwähnten Differenzen insbesondere bezüglich des Weiterzuges an das Bundesgericht. Beträgt der Streitwert nur noch Fr. 12‘780.60 108 B. Gerichtsentscheide 3661