O., N 31 zu Art. 308 ZPO) orientieren sich an der Rechtsprechung zum Bundesgerichtsgesetz und zum alten Organisationsgesetz, welche den Streitwert im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit fixieren und gehen davon aus, dass dies aufgrund der bewussten Angleichung an diese Ordnung auch für die ZPO gelten sollte. Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass die Lehre geteilter Meinung ist, ob tatsächliche Veränderungen des Streitwerts (z.B. infolge Kursschwankungen, Wertverminderungen etc.) im Berufungsverfahren noch zu berücksichtigen sind oder nicht. Einig ist sich die Lehre, dass Dispositionsakte der Parteien im Berufungsverfahren nicht beachtlich sind (Benedikt Seiler,