In der Lehre sind hier zwei unterschiedliche Meinungen auszumachen: Da für die Streitwertberechnung die Verhältnisse im Zeitpunkt vor Fällung des angefochtenen Entscheids massgebend sind, ist nach Benedikt Seiler (a.a.O., Rz. 657) und Peter Reetz/Stefanie Theiler (Reetz/Theiler in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N 39 und 42 zu Art. 308) grundsätzlich nicht einzusehen, weshalb nicht auch tatsächliche Veränderungen des Streitwerts bis zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen sind.