(Martin H. Sterchi, in: Zivilprozessordnung, Berner Kommentar, Bern 2012, N 29 zu Art. 308; Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 652 f.). Die Berufungsinstanz ist bei der Bestimmung des Streitwerts nicht an die Berechnungen der Vorinstanz gebunden. Vielmehr hat im Berufungsverfahren eine erneute Streitwertberechnung zu erfolgen (Benedikt Seiler, a.a.O., Rz. 651). Wird der Streitwert erst nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids, insbesondere während des Berufungsverfahrens, vermindert, ändert dies nichts mehr an der Zulässigkeit der Berufung. Dispositionsakte (Vergleich, Anerkennung, Rückzug) im Berufungsverfahren haben somit keinen