Die Beklagte nahm dies zur Kenntnis, äusserte sich aber nicht materiell dazu. 1.2.4 Im Berufungsverfahren massgebend ist derjenige Streitwert, der sich aus den zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren ergibt und nicht etwa der bei Einreichung der Klage gegebene Streitwert, der zur Festlegung der sachlichen Zuständigkeit der ersten Instanz und der Verfahrensart ausschlaggebend war.