Das Kantonsgericht hat den Streitwert gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO auf Fr. 55‘567.85 beziffert. Die Zusprechung dieser Summe verlangt die Klägerin auch in der Berufung. 1.2.3 Vorliegend gilt es zu prüfen, ob und allenfalls welche Auswirkungen sich aufgrund des Nachlassvertrages für den Streitwert ergeben. Die Klägerin vertritt die Auffassung, nachdem die von der A. GmbH gestellte Forderung nur noch 23 % wert sei, habe sich der Streitwert in diesem Umfang reduziert und zwar einzig auf Veranlassung der Gegenpartei. Die Beklagte nahm dies zur Kenntnis, äusserte sich aber nicht materiell dazu.