Aus den Erwägungen: 1.2 Streitwert 1.2.1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen unter anderem eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts enthalten, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht (Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG). 1.2.2 Bei der vorliegenden Streitsache handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Demnach ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig, sofern der Streitwert mindestens Fr. 30‘000.00 beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Das Kantonsgericht hat den Streitwert gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO auf Fr. 55‘567.85 beziffert.