2015. g. Daraufhin sistierte die Verfahrensleitung das Berufungsverfahren zwischen der A. GmbH und der B. AG und ersuchte den Sachwalter um Erstattung eines Berichts über Verlauf und Abschluss der Nachlassstundung. h. Der Bericht des Sachwalters ging am 7. November 2014 beim Obergericht ein. 106 B. Gerichtsentscheide 3660 i. Am 12. Januar 2015 bestätigte die Einzelrichterin des Kantonsgerichts den mit Sachwalterbericht vom 5. November 2014 vorgelegten ordentlichen Nachlassvertrag zwischen der B. AG und ihren Gläubigern und erklärte diesen auch für die nicht zustimmenden Gläubiger als verbindlich.