Jahr 2008 und von Fr. 3‘364.80 für das Jahr 2009. Diese Rückerstattungen soll die Beklagte der Klägerin ohne deren Einverständnis abgezogen haben, weshalb die Klägerin die Vergütung dieser Beträge von total Fr. 9‘037.90 fordert. Im dritten und wesentlichen Teil der Klage fordert die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung von Transportfahrten in Höhe von Fr. 41‘684.65 inkl. 7.6 % Mehrwertsteuer, die ihr die Beklagte aus verschiedenen Gründen nicht vergütet haben soll. Die Beklagte bestreitet die Klage vollumfänglich. B. […] C. Urteil der Vorinstanz Das Kantonsgericht, 2. Abteilung, wies die Klage mit Urteil vom 25. September 2013 ab.