Kognition gemäss Art. 98 BGG eine kantonale Praxis, wonach vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren zwar grundsätzlich angeordnet werden können, aber bloss mit Zurückhaltung anzuordnen sind, als nicht willkürlich bezeichnet. Die Ausserrhoder Gerichte haben in der Vergangenheit vorsorgliche Massnahmen als zulässig erachtet. Insbesondere nach der Einführung der Trennungsfrist in Art. 114 ZGB mutierte das Eheschutzverfahren zu einer „kleinen Scheidung“ mit einem erhöhten Zeitbedarf. Verfahren mit einer Dauer von über einem Jahr kommen leider immer wieder vor.