Mit anderen Worten: Ein grosser Teil der Klage basierte auf der Auffassung der Beschwerdeführer, das Mietobjekt habe auch nach dem 10. Mai 2012 Mängel aufgewiesen. Dieser Standpunkt wurde im Rahmen des Beweisverfahrens geprüft und als falsch erkannt. Es ergibt sich somit, dass die Klage entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nur zu einem kleinen Teil grundsätzlich gutgeheissen wurde, im Übrigen aber von der Vorinstanz aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen abgewiesen werden musste. Diese Umstände rechtfertigen die Anwendung von Art. 107 ZPO nicht.