B. Gerichtsentscheide 3656 sie dies unterlassen habe, habe sie eine Rechtsverletzung begangen, die zu korrigieren sei. Es trifft zu, dass die richterliche Aufklärungspflicht darin bestehen kann, einer Partei zum Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts zu raten (Myriam Gehri, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 2. A., Ba- sel 2013, N 10 zu Art. 56). Es wurde oben dargelegt, dass ein Parteiwechsel nur mit Zustimmung aller Betroffenen vorgenommen werden kann. Diese Zu- stimmung kann nicht durch eine Erklärung oder einen Entscheid des Gerichts ersetzt werden. Selbst wenn man eine Verletzung der richterlichen Frage- pflicht durch die Unterlassung eines Hinweises auf die Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes annehmen würde, könnte dies hinsichtlich der fehlenden Zustimmung keine Veränderung bewirken. Eine allfällige Rechtsverletzung des Gerichts kann nicht zu einer Änderung einer Parteierklärung führen. Der Berufungskläger hat denn auch mit keinem Wort dargelegt, wie sich die von ihm verlangte Korrektur begründen und insbesondere abstützen lässt. Nur am Rande sei angefügt, dass der Berufungskläger zu Recht nicht gel- tend macht, es habe der Fall einer Postulationsunfähigkeit vorgelegen (vgl. Art. 69 Abs. 1 ZPO). Dass eine Partei ein juristischer Laie ist, ist für sich allein kein Grund für ein Vorgehen nach Art. 69 Abs. 1 ZPO (Tanja Domej, a.a.O., N 2 zu Art. 69 ZPO). Im Übrigen kennt die ZPO keinen Anwaltszwang. OGP, 16.10.2015 3656 Streitwert (Art. 91 ZPO). Herausgabe von Unterlagen. Es wird nicht der Materialwert der umstrittenen Unterlagen als Streitwert angenommen. Viel- mehr ist auf die mit den Unterlagen zu belegenden wertvermehrenden Investi- tionen in mehrere Liegenschaften bzw. die mit den Investitionen verbundene Reduktion der Grundstückgewinnsteuer abzustellen. Aus den Erwägungen: 1.1. Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren unterliegen ge- mäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO der Berufung. In vermögensrechtlichen Strei- tigkeiten ist gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10‘000.00 beträgt. Vorsorgliche Massnahmen hängen bezüglich der Streitwertproblematik nicht vom Hauptverfahren ab, sondern sind separat zu beurteilen (Samuel Rickli, Der Streitwert im schweizerischen Zivilprozess- recht, Zürich 2014, S. 148 ff.). Vorliegend stehen finanzielle Interessen im Spiel, weshalb von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen ist (Samuel Rickli, a.a.O., S. 35 ff.). Nicht angebracht erscheint, den Materialwert 97 B. Gerichtsentscheide 3657 der umstrittenen Unterlagen als Streitwert anzunehmen. Vielmehr ist auf die mit den Unterlagen zu belegenden wertvermehrenden Investitionen in mehre- re Liegenschaften bzw. die mit den Investitionen verbundene Reduktion der Grundstückgewinnsteuer abzustellen. Beide Parteien sind im Rahmen des Scheidungsverfahrens von wertvermehrenden Investitionen von rund Fr. 275‘000.00 ausgegangen. Der Steuersatz beträgt minimal 15 % (Art. 133 Abs. 1 und 2 StG). Der von der Vorinstanz angenommene Streitwert von min- destens Fr. 41‘250.00 ist damit zu bestätigen. Beide Parteien haben diesen Wert im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt. Die Streitwertgrenze von Fr. 10‘000.00 ist damit ohne weiteres erreicht und die Berufung zulässig. OGP, 11.08.2015 3657 Prozesskosten. Abgrenzung der Verteilung der Prozesskosten nach dem Er- folgsprinzip (Art. 106 ZPO) resp. nach Ermessen (Art. 107 ZPO). Kostenbeschwerde. In einer Kostenbeschwerde muss konkret begehrt wer- den, wie die Kosten festzusetzen sind (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus den Erwägungen: 1.6 Art. 321 Abs. 1 ZPO schreibt vor, dass eine Beschwerde begründet einzureichen ist. Nach Lehre und Rechtsprechung gehören zu einer Begrün- dung auch Anträge bzw. Rechtsbegehren (Gasser/Rickli, Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/St.Gallen 2014, N 4 zu Art. 321; Myriam Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kom- mentar, 2. A., Zürich 2015, N 4 zu Art. 311; Philippe Reich, in: Ba- ker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, N 8 zu Art. 321; Karl Spühler, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2013, N 12 zu Art. 311; Benedikt Seiler, Die Beru- fung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 872 ff.). Es sind konkrete Anträge zu stellen, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid an- gefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N 14 zu Art. 321; Oliver Kunz, in: Kunz/Hoffmann- Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, Ba- sel 2013, N 31 zu Art. 321). Es sind – soweit möglich – bezifferte Anträge zu stellen (BGE 137 III 617 E. 4; Urteil BGer 4D_61/2011, E. 2, in: SZZP 2/2012, S. 92 f.; Oliver Kunz, a.a.O., N 33 zu Art. 321 ZPO; Myriam Gehri, a.a.O., N 5 zu Art. 321 ZPO). In einer Kostenbeschwerde muss konkret begehrt werden, wie die Kosten festzusetzen sind (David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- 98