Ausserhalb eines Parteiwechsels steht es dem Gericht nicht zu, eine Partei zu ergänzen oder Änderungen in der Zusammensetzung der Prozessparteien vorzunehmen. Selbstverständlich kann auch der Kläger oder Gesuchsteller eine falsche (nicht passivlegitimierte) Partei nicht einfach durch die richtige (passivlegitimierte Partei) ersetzen (Graber/Frei, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2013, N 34 zu Art. 83). Nach Art. 83 ZPO ist ein Parteiwechsel nur möglich bei einer Veräusserung des Streitobjekts (Abs. 1) oder wenn die Gegenpartei zustimmt (Abs. 4, schlichter oder gewillkürter Parteiwechsel).