Genf 2013, N 19 zu Art. 83; Tarkan Göksu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St.Gallen 2011, N 15 zu Art. 83). Die Berufungsbeklagten stellen Ansprüche aus einer Grunddienstbarkeit (Unterhalt eines Brunnens) und aus Nachbarrecht (Entfernung von Pflanzen, die die Abstandsvorschriften nicht einhalten). Die Rechte und damit auch die Pflichten am Brunnen und an den Pflanzen stehen dem Eigentümer des Grundstückes zu, auf dem sich der Brunnen und die Pflanzen befinden. Wegen der Aufgabe des Eigentums und auch des Besitzes ist die Berufungsklägerin nicht mehr befugt, Veränderungen am Brunnen oder an den Pflanzen vorzunehmen. Eine Verurteilung auf