Aus den Erwägungen: 1.6 Die vom Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten monierte lange Verfahrensdauer ergab sich in erster Linie aus den von den Parteien unaufgefordert eingereichten weiteren Stellungnahmen. Im vorliegenden Fall haben sich beide Parteien insgesamt 13 Mal ausserhalb der angeordneten Schriftenwechsel schriftlich geäussert.