B. Gerichtsentscheide 3653 4. Zivilprozess 3653 Replikrecht (Art. 53 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV). Durch das Replikrecht beding- te Verfahrensverzögerungen sind hinzunehmen. Aus den Erwägungen: 1.6 Die vom Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten monierte lange Ver- fahrensdauer ergab sich in erster Linie aus den von den Parteien unaufgefor- dert eingereichten weiteren Stellungnahmen. Im vorliegenden Fall haben sich beide Parteien insgesamt 13 Mal ausserhalb der angeordneten Schriften- wechsel schriftlich geäussert. Es dürfte auch dem Rechtsvertreter des Beru- fungsbeklagten bekannt sein, dass das Bundesgericht unter dem Einfluss bzw. dem Druck (Heinrich Andreas Müller, ZPO – Praktische Fragen aus Richtersicht, in: SJZ 2014, S. 374) des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte ein unbedingtes Replikrecht – verstanden nicht als Anspruch der klagenden Partei auf Einreichung einer zweiten Rechtsschrift in einem Verfah- ren mit doppeltem Schriftenwechsel, sondern generell als Recht zur Stellung- nahme auf Eingaben von anderen Verfahrensbeteiligten (vgl. Hunsper- ger/Wicki, Fallstricke des Replikrechts im Zivilprozess und Lösungsvorschläge de lege ferenda, in: AJP 2013, S. 975 N 1) – bejaht hat (Urteil BGer 4A_215/2014, E. 2.1, mit Hinweis u.a. auf BGE 139 I 189 E. 3.2 und BGE 138 I 484 E. 2.2). Danach steht es jeder Partei zu, von jeder von der Gegen- seite eingebrachten Stellungnahme Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern. Folge dieses Replikrechts kann eine Aufblähung der Verfahren sein (Ernst F. Schmid, Entwicklungen in Zivilprozessrecht und Schiedsgerichtsbar- keit, in: SJZ 2015, S. 37; Müller, a.a.O., S. 375), was aber hinzunehmen ist. OGP, 09.04.2015 90