B. Gerichtsentscheide 3652 füllt ist. Die Arrestprosequierung des Renault Clio erfolgte am Arrestort, also in F., was nach Art. 52 SchKG zulässig ist. Hingegen hätte das Betreibungs- amt keinen „Verlustschein infolge Pfändung“ ausstellen dürfen, weil gegen D. kein Pfändungsverfahren durchgeführt wurde. Damit erweist sich der am 26. April 2010 ausgestellte „Verlustschein infolge Pfändung“ als nichtig und es fehlt an der in Art. 164 StGB aufgeführten objektiven Strafbarkeitsbedingung des Verlustscheins. Der Hinweis des Berufungsklägers auf BGE 90 III 79 vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Vielmehr hat das Bundesge- richt in diesem Entscheid die vorstehend aufgeführte Rechtsprechung bestä- tigt. Im genannten Entscheid führt das Bundesgericht aus, ein Verlustschein bescheinige, dass das gesamte der schweizerischen Vollstreckung unterwor- fene Vermögen des Schuldners nicht genügt habe, um den Gläubiger zu be- friedigen. Kein Verlustschein sei daher auszustellen in einem am besonderen Betreibungsort der Arrestlegung durchgeführten Pfändungsverfahren, das nur die gemäss Angabe des Gläubigers arrestierten Gegenstände erfasst habe. Dem ist beizufügen, dass selbst eine in einem Arrestverfahren ausgestellte Verlustbescheinigung – als solche kann der in casu fälschlicherweise ausge- stellte Verlustschein allenfalls bezeichnet werden – nicht genügen kann. Dies alleine schon mit Blick darauf, dass auch ein Pfandausfallschein bei den Tat- beständen nach Art. 163 ff. StGB nicht ausreicht. Von überspitztem Forma- lismus kann angesichts der klaren Rechtsprechung keine Rede sein. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es für eine Verurteilung des Be- rufungsbeklagten C. nach Art. 164 Ziff. 2 StGB an einer objektiven Strafbar- keitsbestimmung fehlt und somit zwingend ein Freispruch zu erfolgen hat. OGer, 25.08.2015 3652 Verjährung. Abgrenzung Zustands- resp. Dauerdelikt (Art. 98 lit. c StGB). Beim widerrechtlichen Ablagern von Abfällen nach Art. 30e USG handelt es sich um ein Dauerdelikt. Entschädigung der beschuldigten Person. Entschädigung für persönliche Aufwendungen (Art. 429 Abs. 1 lit. b und 430 Abs. 1 lit. c StPO). Ein Zeitauf- wand von 14.75 Stunden kann noch als geringfügig bezeichnet werden. Aus den Erwägungen: 2.2.5 Zunächst ist der Einwand der Verjährung zu prüfen: Vorliegend geht es um eine Übertretung. Nach Art. 109 StGB verjähren Strafverfolgung und Strafe bei Übertretungen in drei Jahren. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). 86 B. Gerichtsentscheide 3652 Nach Auffassung des Beschuldigten ist bezüglich der Materialien beim Brunnen die Verjährung eingetreten, weil diese gemäss den Angaben des Beschuldigten seit 2004 dort lagern. Hier stellt sich die Frage, ob es sich beim widerrechtlichen Ablagern von Abfällen nach Art. 30e USG um ein Dauerdelikt oder ein Zustandsdelikt han- delt. Beim Dauerdelikt beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tag, an dem das strafbare Verhalten endet. Zustandsdelikte stellen einen rechtswidrigen Sach- verhalt her, der ohne weiteres Zutun des Täters anhält. Hier beginnt die Ver- jährungsfrist mit der Tathandlung zu laufen (Trechsel/Capus, in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St.Gallen 2012, N 5 f. zu Art. 98; Mattias Zurbrügg, Strafrecht I, Basler Kommentar, 3. A., Basel 2013, N 7 und 25 f. zu Art. 98; BGE 131 IV 83 E. 2.1 f.; BGE 134 IV 307, in: Pra 2009 Nr. 48; Pra 1997 Nr. 31; BGE 102 IV 1 E. 2c). Ein Dauerdelikt liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn die Be- gründung des rechtswidrigen Zustands mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen werden, eine Einheit bildet und das auf das Fortdauern des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betreffenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst ist. Dauerdelikte sind mit andern Worten dadurch gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustands oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (BGE 131 IV 83 E. 2.1.2, m.w.H.). Nach Auffassung des Obergerichts liegt beim widerrechtlichen Ablagern von Abfällen ein Dauerdelikt vor und der Vorwurf, verschiedene Gegenstände unrechtmässig beim Brunnen abgelagert zu haben, ist somit noch nicht ver- jährt. Denn die Ziele des Abfallrechts bestehen darin (vgl. Art. 1 USG), Men- schen, Tiere und Pflanzen vor schädlichen und lästigen Einwirkungen zu schützen, die durch Abfälle erzeugt werden, namentlich vor abfallbedingten Luftverunreinigungen, Gewässerverschmutzungen und Bodenbelastungen, sowie solche Einwirkungen im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen (Brunner/Tschannen, in: Vereinigung für Umweltrecht [VUR] [Hrsg.], Kommen- tar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich 2004, N 20 der Vorbemerkungen zu Art. 30-32e). Zur Sicherstellung einer umweltverträglichen Entsorgung (Art. 30 Abs. 3 USG) legt das Gesetz besondere Anforderungen an die Ver- wertung und Ablagerung von Abfällen fest. Damit eine umweltverträgliche Ab- lagerung der nicht verwerteten Abfälle gewährleistet ist, müssen die Abfälle bestimmte Eigenschaften aufweisen und kontrolliert untergebracht werden. Zu diesem Zweck schreibt das Gesetz vor, dass Abfälle vor ihrer Ablagerung in geeigneter Weise zu behandeln sind und dass sie nur auf bewilligten Depo- nien abgelagert werden dürfen (Brunner/Tschannen, a.a.O., N 26 der Vorbe- merkungen zu Art. 30-32e USG). Darüber hinaus trifft den Inhaber von Abfäl- len eine Entsorgungspflicht (Art. 31c USG). Diese umfasst die Pflicht, die Ab- fälle der Verwertung oder Ablagerung zuzuführen oder zuführen zu lassen und auch die hierzu erforderlichen Sammlungen, Transporte, Zwischen- 87 B. Gerichtsentscheide 3652 lagerungen und Behandlungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen (Pierrre Tschannen, in: Vereinigung für Umweltrecht [VUR] [Hrsg.], Kommen- tar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich 2004, N 15 zu Art. 31c). Der Sinn des Umweltschutzgesetzes liegt somit eindeutig darin, dass nicht nur kein rechtswidriger Zustand geschaffen, sondern ein solcher auch nicht aufrecht- erhalten wird (Brunner/Tschannen, a.a.O., N 20 ff. der Vorbemerkungen zu Art. 30-32e USG). [...] 4.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten […(Gesamthaft wurde der Beschuldigte also von zwei Vorwürfen freige- sprochen und bezüglich zwei Anklagepunkten schuldig gesprochen.)] 4.3 Erstinstanzliche Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf: a. Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; b. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer not- wendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; c. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die be- schuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Abgesehen von den Auslagen für seinen Verteidiger macht A. eine per- sönliche Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen geltend, die ihm aus seiner Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Diese beläuft sich auf Fr. 1‘152.50 (Fr. 1‘032.00 für 14.75 Stunden à Fr. 70.00 + Fr. 80.00 Auto- kosten + Fr. 40.00 Kopien und Porti). Der Anspruch stützt sich auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO. Wenn die Auf- wendungen der beschuldigten Person geringfügig sind, kann die Strafbehörde die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Eine Entschädigung für den persönlichen Zeitaufwand (Ak- tenstudium, Verfassen von Eingaben, Teilnahme an Verhandlungen etc.) von nicht anwaltlich vertretenen Personen (Beschuldigte und Privatkläger) ist in der StPO ebenso wenig explizit vorgesehen wie bei anwaltlich vertretenen Personen, die trotz anwaltlicher Verteidigung in der Regel eigene Zeit für ihre Verteidigung aufwenden müssen (Gespräche mit Verteidiger etc.) (Urteil BGer 6B_251/2015, E. 2.3.1, in: Pra 2015 Nr. 97, S. 774). Nach Niklaus Schmid sind private Zeitaufwendungen und Zeitausfälle der beschuldigten Person da- her nicht oder nur im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu entschädigen, wenn ein Lohn- oder Verdienstausfall im Sinne dieser Bestimmung belegt ist (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2013, N 8 zu Art. 429; Urteil BGer 6B_251/2015, E. 2.3.1, in: 88 B. Gerichtsentscheide 3652 Pra 2015 Nr. 97, S. 774; anderer Meinung Wehrenberg/Frank, Strafprozess- ordnung, Basler Kommentar, Basel 2011, N 20 zu Art. 429). Als geringfügige Aufwendung wird beispielsweise angesehen, wenn ein Beschuldigter ein oder zwei Mal zu Verhandlungen zu erscheinen hat (Niklaus Schmid, a.a.O., N 6 zu Art. 430 StPO; BBl 2006 1085, S. 1330). Dass er durch die notwendige Beteiligung am vorliegenden Verfahren ei- nen Lohn- oder Erwerbsausfall erlitten hat, hat der Beschuldigte weder be- hauptet noch belegt. Zudem macht er lediglich einen Zeitaufwand von insge- samt 14.75 Stunden geltend. Damit kann offensichtlich nicht von einem hohen Arbeitsaufwand gesprochen werden, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheit auf sich zu nehmen hat. Ein hoher Aufwand war aufgrund der geringfügigen Busse auch nicht angebracht (Urteil BGer 6B_251/2015, E. 2.3.3, in: Pra 2015 Nr. 97, S. 774). Die Entschädigungsfor- derung des Beschuldigten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO ist daher abzuweisen. OGer, 22.09.2015 89