Gestützt auf Art. 370 Abs. 1 OR gilt die daraus resultierende Befreiung des Unternehmers von der Haftpflicht selbstverständlich nicht für allfällige Mängel am Anhänger, die bei der Abnahme und ordnungsgemässen Prüfung nicht erkennbar waren oder vom Unternehmer absichtlich verschwiegen wurden. OGer, 16.02.2015 Das Bundesgericht wies am 8. Januar 2016 eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde der Berufungsklägerin ab, soweit es darauf eintrat (Urteil BGer 4A_401/2015). 83