Der Einwand wird zudem auch dadurch entkräftet, dass die Berufungsklägerin den Anhänger nicht, wie es bei einem vollständigen Prototypen zu erwarten gewesen wäre, etwa auf einem Testgelände, sondern im regulären Busbetrieb einsetzte, was ebenfalls auf eine erfolgte Abnahme hinweist. Dieses Ergebnis steht im Übrigen auch nicht im Widerspruch dazu, dass die Berufungsklägerin aufgrund ihrer Aussagen beabsichtigte, möglicherweise den Anhängeraufbau für weitere Anhänger zu verwenden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin den Anhänger am 24. Dezember 1998 abgenommen und in der Folge stillschweigend genehmigt hat. Gestützt auf Art.