370 Abs. 2 OR vor. Die Berufungsklägerin, welche eine eigene Motorfahrzeugkontrolle führt, muss sich anrechnen lassen, dass sie über ihre Vertreter L. und F. Kenntnis vom Einbau der stärkeren Kupplung hatte und trotzdem offensichtlich eine erneute Fahrzeugprüfung nicht für erforderlich hielt. Im Gegenteil stellte sie am 8. Januar 1999 den Fahrzeugausweis aus und nahm den Anhänger in Betrieb. Entsprechend muss sie sich auch in diesem Fall darauf behaften lassen, dass sie das abgelieferte Werk mit der Abnahme am 24. Dezember 1998 stillschweigend genehmigt hat.