Nach der Ablieferung und Abnahme des Anhängers am 24. Dezember 1998 nahm die Berufungsklägerin den Anhänger mit neuer Kupplung bis zum Tag des Unfalls in Gebrauch. Dies lässt einzig den Schluss zu, dass die zuständigen Personen bei der A. AG mit dem Anhänger und insbesondere auch mit der verstärkten Kupplung einverstanden waren, so dass das Werk i.S.v. Art. 370 Abs. 1 OR von der Bestellerin stillschweigend genehmigt wurde. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine erneute Prüfung des Anhängers mit der neuen Kupplung gesetzlich erforderlich gewesen wäre, liegt eine stillschweigende Genehmigung i.S.v. Art. 370 Abs. 2 OR vor.