Bei der Ablieferung anwesend waren von der A. AG Garagenchef L. sowie F. L. bestätigte, dass B. ihm erklärt habe, er habe nun eine stärke Anhängerkupplung montiert. Mit dem Einbau der stärkeren 3,5 t-Kupplung und Ablieferung des Anhängers am 24. Dezember 1998 bei der Berufungsklägerin war nach Ansicht des Obergerichts das Werk vollendet, dies unabhängig von kleineren Mängeln. Die Anwesenden L. und F. waren Fachleute und wurden, wie erwähnt, von B. ausdrücklich auf die verstärkte Kupplung aufmerksam gemacht.