hänger von B. am 16. Dezember 1998 von ihr abgenommen worden war. Fest steht ebenfalls, dass die Berufungsklägerin im Nachgang zum 16. Dezember 1998 in ihrem Schreiben vom 17. Dezember 1998 insofern einen Vorbehalt zur Kupplung machte, als sie vom Berufungsbeklagten eine Überprüfung der Kupplung bezüglich erschwertem Betriebseinsatz verlangte. B. baute in der Folge eine stärkere Kupplung ein und lieferte den Anhänger mit eingebauter stärkerer Kupplung am 24. Dezember 1998 bei der Beklagten in N. ab. Bei der Ablieferung anwesend waren von der A. AG Garagenchef L. sowie F. L. bestätigte, dass B. ihm erklärt habe, er habe nun eine stärke Anhängerkupplung montiert.