Es genügt die Verwendung ihrer Sinne. Eine Auflage, zu jedem Besuchstermin ein ärztliches Attest mitzubringen, wonach kein Cannabis konsumiert wurde, ist weniger geeignet, zumal der Test einige Tage vorher gemacht wird und keine Abstinenz unmittelbar vor dem Besuch garantiert (vgl. auch den Entscheid BGer 5A_877/2013, E. 6.2, zusammengefasst in Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz [ZKE] 2014, S. 155 f.).